Ihr Partner für innovative Sanierung und Modernisierung –
alles aus einer Hand
GEG-Paket: Geschossdeckendämmung für unbeheizte Dachräume
Ab dem 1. Januar 2026 gilt bundesweit die Pflicht, oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen gemäß § 47 GEG (Gebäudeenergiegesetz) energetisch zu dämmen.
Diese Maßnahme betrifft nahezu alle Wohngebäude mit unbeheiztem Dachboden oder Kaltdach – insbesondere Altbauten vor 1990.
Was ist gefordert?
Laut § 47 GEG müssen oberste Geschossdecken, die zu einem unbeheizten Dachraum führen, so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient U ≤ 0,24 W/(m²·K) beträgt.
Die Nachrüstpflicht greift, wenn:
der darunterliegende Raum regelmäßig beheizt wird (≥ 19 °C, mind. 4 Monate im Jahr),
die Decke begehbar oder zugänglich ist,
kein ausreichender Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 besteht.
Auszug § 47 GEG:
„Eigentümer von Gebäuden […] haben sicherzustellen, dass die oberste Geschossdecke […] gedämmt ist, soweit sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. […] Der Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,24 W/(m²·K) nicht überschreiten.“
Unser Lösungspaket
Mit dem Wola-Therm GEG-Paket erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen einfach und wirtschaftlich:
Dämmung der obersten Geschossdecke (Mineralwolle, PUR/PIR oder Einblasdämmung)
luftdichte Beschichtung (PScoat odervergleichbare Systeme)
Abdichtung aller Rand- und Lukendetails
Dokumentation und GEG-Nachweis (Fotoprotokoll, Berechnung)
Ihre Vorteile
Erfüllung der gesetzlichen Nachrüstpflicht
Saubere, begehbare Oberfläche
Kurze Einbauzeit, kein Umbau nötig
Schriftlicher GEG-Nachweis für Behörden oder Energieberater
Hinweis: Verstöße gegen die Nachrüstpflicht können gemäß § 108 GEG mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Zuständig in Niedersachsen: die unteren Bauaufsichtsbehörden.